Grundsteuerhinweise

Grundsteuerfestsetzung:

Der Steuerfestsetzung liegt ein Messbescheid des zuständigen Finanzamtes zugrunde.
Einwendungen gegen die Steuerpflicht oder die Besteuerungsgrundlage sind bei dem Finanzamt anzubringen.

Die Berechnung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
richtet sich nach §233 a AO. Ein Bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen alle Mieteigentümer.

Hinweise zur Grundsteuer:

Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, dann bleibt der bisherige
Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird

dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner.
Die dingliche Haftung des Grundstücks aufgrund gesetzlicher Regelung bleibt hiervon unberührt.
Andere vertragliche Abmachungen (Notarvertrag) ändern
nichts an der Steuerpflicht und können von der Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden.

Ein Bescheid gilt auch für die kommenden Jahre, solange bis Sie einen neuen Steuer- bzw. Berichtigungsbescheid erhalten.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 1. Juli in einen Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens
bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.